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Romualda Kaatz Tel. 0511
/ 72 444 13 romakaatz@beleg-hebamme.de |
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Vor
der Geburt
Mutterschutz
Wenn Sie sich Ihrer Schwangerschaft gewiss sind, sollten Sie auch
Ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse unterrichten. Der Arbeitgeber
muss dem Gewerbeaufsichtsamt mitteilen, dass er eine werdende Mutter
beschäftigt (s. Mutterschutzgesetz).
Manche Schwangere sind an ihrem Arbeitsplatz besonderen Gesundheitsrisiken
ausgesetzt. Informieren Sie sich über die Belastungen, die Schwangeren
zugemutet werden können. Hilfreich ist hier der Ratgeber "Mutterschutz
im Gesundheitswesen". Er wird vom Niedersächsischen Ministerium
für Frauen, Arbeit und Soziales herausgegeben.
Weitere Informationen zum Mutterschutz enthält die Broschüre
"Mutterschutz, Erziehungsgeld,
Erziehungsurlaub". Über
die seit 20.6.2002 gültige Erweiterung der Mutterschutzfristen
nach EU-Recht kann man hier
mehr erfahren.
Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfrist vor und nach der Geburt erhalten Angestellte
und Arbeiterinnen von den gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld
gezahlt. Beantragen können Sie dieses Geld zu Beginn des Mutterschutzes
mit einer Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über den voraussichtlichen
Geburtstermin. Schicken Sie die Bescheinigung zu Ihrer Krankenkasse
und zum Arbeitgeber.
Nach der Geburt
Geburt
anzeigen
Die Geburt eines Kindes sollte alsbald beim Standesamt angezeigt werden.
Kommt das Baby in der Klinik zur Welt, werden die Geburtsdaten von hier
aus an das Standesamt übermittelt. Wird das Kind zu Hause geboren,
kann ich, der Vater oder eine andere Person die Anmeldung erledigen.
Neben der Geburtsanzeige sind für die Anmeldung je nach Familienstand
und Staatsangehörigkeit der Eltern weitere Unterlagen nötig.
Auskünfte erhalten Sie unter der zentralen Telefonnummer 0511/
168 44 647.
Nach der Geburt des Kindes sollten Sie
- sich um die Krankenversicherung des Kindes kümmern (anrufen und
Geburtsurkunde bei der Krankenkasse vorlegen)
- Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt beantragen (Geburtsurkunde
bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber vorlegen)
Kindergeld
Kindergeld erhält, wer seinen Wohnsitz
in Deutschland hat und mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Das Kindergeld
für erste, zweite und dritte Kinder beträgt 154 Euro. Für
vierte Kinder gibt es 179 Euro. Der Anspruch auf Kindergeld beginnt
mit der Geburt und endet mit dem 18. Lebensjahr des Kindes. Befindet
sich das Kind darüber hinaus noch in der Ausbildung, kann bis zum
27. Lebensjahr Kindergeld gezahlt werden.
Ein Antrag auf Kindergeld muss schriftlich eingereicht werden. Zuständig
ist die Familien- bzw. die Kindergeldkasse. Diese ist in der Regel im
Arbeitsamt angesiedelt. Die Geburtsurkunde des Neugeborenen sowie gegebenenfalls
Nachweise für die Geschwisterkinder müssen dem Antrag beigefügt
werden.
Weitere Informationen erhalten Sie über die Bundesanstalt für
Arbeit im Merkblatt Kindergeld.
Erziehungsgeld
Mütter
und Väter, die erziehen, können je nach Einkommen Erziehungsgeld
erhalten. Sie sollten das Erziehungsgeld möglichst bald nach der
Geburt schriftlich beantragen. Auskünfte erhalten Sie übers
Sozialamt Hannover
Hildesheimer Str. 2
30169 Hannover
Tel. 0511/ 9890
oder beim
Amt für Jugend und Familie
Nikolaistraße 12-16
30159 Hannover
Tel. 0511/ 168 427 86
Hier können Sie auch die Vaterschafts- und Sorgerechtserklärung
beantragen.
Elternzeit
Sind die Eltern Arbeitnehmer,
haben sie Anspruch auf Elternzeit (früher Erziehungsurlaub). Mütter
und Väter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Während
der Elternzeit darf nicht gekündigt werden.
Elternzeit wird schriftlich und acht Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber
verlangt. Unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist reicht eine
Antragsfrist von sechs Wochen. Wird die Erziehungszeit erst später
in Anspruch genommen, müssen acht Wochen vor dem Antritt liegen.
Berufstätige
Mütter und Väter, die gesetzlich krankenversichert sind, haben
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder.
Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erhalten Eltern pro Jahr und Kind 10 Tage Sonderurlaub. Alleinerziehende
erhalten pro Jahr und Kind 20 Tage. Maximal dürfen bei mehreren
Kindern 50 Tage in Anspruch genommen werden.
Weitere Adressen
Über die Familienpolitik der
Bundesregierung können Sie sich hier informieren. |