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Romualda Kaatz
Tel. 0511 / 72 444 13
romakaatz@beleg-hebamme.de

 

Vor der Geburt

Mutterschutz
Wenn Sie sich Ihrer Schwangerschaft gewiss sind, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse unterrichten. Der Arbeitgeber muss dem Gewerbeaufsichtsamt mitteilen, dass er eine werdende Mutter beschäftigt (s.
Mutterschutzgesetz).

Manche Schwangere sind an ihrem Arbeitsplatz besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Informieren Sie sich über die Belastungen, die Schwangeren zugemutet werden können. Hilfreich ist hier der Ratgeber "Mutterschutz im Gesundheitswesen". Er wird vom Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales herausgegeben.

Weitere Informationen zum Mutterschutz enthält die Broschüre "
Mutterschutz, Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub". Über die seit 20.6.2002 gültige Erweiterung der Mutterschutzfristen nach EU-Recht kann man hier mehr erfahren.

Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfrist vor und nach der Geburt erhalten Angestellte und Arbeiterinnen von den gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld gezahlt. Beantragen können Sie dieses Geld zu Beginn des Mutterschutzes mit einer Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin. Schicken Sie die Bescheinigung zu Ihrer Krankenkasse und zum Arbeitgeber.

Nach der Geburt

Geburt anzeigen
Die Geburt eines Kindes sollte alsbald beim Standesamt angezeigt werden. Kommt das Baby in der Klinik zur Welt, werden die Geburtsdaten von hier aus an das Standesamt übermittelt. Wird das Kind zu Hause geboren, kann ich, der Vater oder eine andere Person die Anmeldung erledigen.

Neben der Geburtsanzeige sind für die Anmeldung je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern weitere Unterlagen nötig. Auskünfte erhalten Sie unter der zentralen Telefonnummer 0511/ 168 44 647.

Nach der Geburt des Kindes sollten Sie

- sich um die Krankenversicherung des Kindes kümmern (anrufen und Geburtsurkunde bei der Krankenkasse vorlegen)
- Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt beantragen (Geburtsurkunde bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber vorlegen)

Kindergeld
Kindergeld erhält, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Das Kindergeld für erste, zweite und dritte Kinder beträgt 154 Euro. Für vierte Kinder gibt es 179 Euro. Der Anspruch auf Kindergeld beginnt mit der Geburt und endet mit dem 18. Lebensjahr des Kindes. Befindet sich das Kind darüber hinaus noch in der Ausbildung, kann bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld gezahlt werden.

Ein Antrag auf Kindergeld muss schriftlich eingereicht werden. Zuständig ist die Familien- bzw. die Kindergeldkasse. Diese ist in der Regel im Arbeitsamt angesiedelt. Die Geburtsurkunde des Neugeborenen sowie gegebenenfalls Nachweise für die Geschwisterkinder müssen dem Antrag beigefügt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Bundesanstalt für Arbeit im Merkblatt Kindergeld.

Erziehungsgeld
Mütter und Väter, die erziehen, können je nach Einkommen Erziehungsgeld erhalten. Sie sollten das Erziehungsgeld möglichst bald nach der Geburt schriftlich beantragen. Auskünfte erhalten Sie übers Sozialamt Hannover

Hildesheimer Str. 2
30169 Hannover
Tel. 0511/ 9890

oder beim

Amt für Jugend und Familie
Nikolaistraße 12-16
30159 Hannover
Tel. 0511/ 168 427 86

Hier können Sie auch die Vaterschafts- und Sorgerechtserklärung beantragen.

Elternzeit
Sind die Eltern Arbeitnehmer, haben sie Anspruch auf Elternzeit (früher Erziehungsurlaub). Mütter und Väter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Während der Elternzeit darf nicht gekündigt werden.

Elternzeit wird schriftlich und acht Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber verlangt. Unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist reicht eine Antragsfrist von sechs Wochen. Wird die Erziehungszeit erst später in Anspruch genommen, müssen acht Wochen vor dem Antritt liegen.

Berufstätige Mütter und Väter, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder. Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Eltern pro Jahr und Kind 10 Tage Sonderurlaub. Alleinerziehende erhalten pro Jahr und Kind 20 Tage. Maximal dürfen bei mehreren Kindern 50 Tage in Anspruch genommen werden.

Weitere Adressen

Über die Familienpolitik der Bundesregierung können Sie sich hier informieren.